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Kein Milieuschutz bei nachträglichem Einbau von zusätzlichen Haltestellen bei Aufzügen in Altbauten – Bezirksamt Pankow unterliegt beim OVG

Dr. Lotte Herwig
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In Berlin gibt es in zahlreichen beliebten Wohnbezirken Erhaltungsordnungen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. BauGB. Ziel einer solchen Verordnung ist es, die Bevölkerungsstruktur zu erhalten und die Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen. Danach sind in den meisten Berliner Bezirken, so auch in Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow, der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Haltestellen bei Aufzügen nach Milieuschutz nicht genehmigungsfähig. Diese Frage stellte sich häufig, da nach den Erhaltungsverordnungen lediglich der Einbau eines Aufzugs für den 5. Stock zulässig war, nicht jedoch der Einbau von früheren Zwischenhalten. Wir hatten am 21. Mai 2012 berichtet, dass das Verwaltungsgericht Berlin dieser Beschränkung eine Absage erteilt hatte und auch die Zwischenhalte für genehmigungsfähig angesehen hat. Diese Entscheidung hat nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit seiner Entscheidung vom 31. Mai 2012  (Az OVG 10 B 9.11) ausdrücklich bestätigt. Bei dem dem OVG Berlin Brandenburg vorliegenden Fall hatte der Eigentümer das Dachgeschoss des ursprünglich fünfgeschossigen Altbaus ausgebaut und an das Haus mit Genehmigung des Bezirksamts einen Aufzug mit einem Ausstieg für das Dachgeschoss angebaut. Den Antrag für einen weiteren Ausstieg in dem darunter liegenden Geschoss hat das Bezirksamt unter Hinweis auf die Erhaltungsverordnung und der daraus folgenden Verdrängung ansässiger, einkommensschwacher Bevölkerungsteile abgelehnt.

Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung des Bezirksamtes nicht gefolgt und hat hierzu festgestellt:

„Bei seiner Entscheidung hat das Bezirksamt zu beachten, dass es auch in einem Gebiet, für das eine Erhaltungsverordnung besteht, eine Modernisierungsmaßnahme nicht verhindern darf, wenn die Maßnahme dazu dient, eine durchschnittliche Wohnung in einen zeitgemäßen Ausstattungszustand zu versetzen. Was ein „zeitgemäßer Ausstattungszustand“ ist, ergibt sich aus den baurechtlichen Vorschriften. Diese schreiben bei Neubauten in Berlin vor, dass Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen einen Aufzug mit Haltestellen in allen Geschossen haben müssen. Das Bezirksamt kann die dafür zu erteilende Genehmigung in dem Gebiet einer Erhaltungsverordnung nur ausnahmsweise versagen, wenn die Kosten des Baus und Betriebs des Aufzuges ungewöhnlich aufwendig sind oder wenn in dem betroffenen Gebiet eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung besteht und der Einbau des Aufzugs aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Gebiet am Arnimplatz, für das die Erhaltungsverordnung gilt, verneint.“