Neues EuGH-Urteil zum Mindestlohn – Zulässigkeit von Mindestlohn-Forderung
Contact
In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung zur Mindestlohnthematik hat der EuGH in seinem Urteil vom 17.11.2015, C – 115 / 14, entschieden, dass öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags von Bietern und deren Nachunternehmern eine Verpflichtungserklärung zur Zahlung eines gesetzlichen Mindeststundenlohns an das zur Ausführung der auftragsgegenständlichen Leistungen eingesetzte Personal zulässigerweise fordern dürfen.
Der Entscheidung lag die seinerzeit in Rheinland-Pfalz geltende landesgesetzliche Regelung zum Mindestlohn (Rheinland-pfälzisches Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben – Landestariftreuegesetz (LTTG) vom 01. Dezember 2010) zugrunde. Geklagt hatte die RegioPost gegen die Stadt Landau, weil diese die RegioPost als Bieterin von einem Vergabeverfahren betreffend einen Rahmenvertrag für Postdienstleistungen 2013 ausgeschlossen hatte, nachdem die RegioPost die von der Stadt Landau geforderte Mindestlohn-Verpflichtung auch auf Nachforderung hin nicht beigebracht hatte.
Zur fraglichen Zeit gab es für die Postdienstleistungsbranche keinen verbindlichen Mindestlohn. Eine bundesgesetzliche Regelung existierte noch nicht. Der EUGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass die betreffende landesgesetzliche Regelung zum Mindestlohn als eine „soziale Aspekte“ betreffende „zusätzliche Bedingung für die Ausführung des Auftrags“ im Sinne des Art. 26 der Richtlinie 2004/18 einzustufen sei. In Abgrenzung zu dem Sachverhalt, der dem 2008 ergangenen Rüffert-Urteil (C -346/06) zugrunde lag, handele es sich vorliegend um eine branchenunabhängige alle Vergaben öffentlicher Auftraggeber betreffende gesetzliche Regelung, die ein Mindestmaß an Schutz gewähre. Im maßgebenden Zeitraum habe auch keine andere einschlägige Regelung einen niedereren Mindestlohn vorgesehen.
Offen ist allerdings, wie angesichts der aktuellen Rechtslage entschieden würde, da der in Rheinland-Pfalz geltende Mindestlohn wie auch teils in anderen Bundesländern der dort geltende Mindestlohn den bundesweiten Mindestlohn derzeit übertrifft.