Neueste Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeit von Schönheitsreparatur-und Quotenabgeltungs-Klauseln im Wohnraummietvertrag
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Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 18. März 2015 drei Urteile erlassen, die eine Kehrtwende zur Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparatur-und sog. Quotenabgeltungs-Klauseln im Wohnraummietvertrag bedeuten (Az. VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 21/13). Die Urteilsbegründungen sind gegenwärtig (28. April 2015) noch nicht veröffentlicht. Die voraussichtliche Argumentationslinie des BGH kann aber aus dessen Pressemitteilung vom 18. März 2015 sowie einem Hinweisbeschluss des 8. Zivilsenates vom 22. Januar 2014 (Az. VIII ZR 352/12), abgeleitet werden, in dem sich die Rechtsprechungsänderung bereits angekündigt hatte.
Die inhaltlichen Aussagen der drei genannten Urteile sind wie folgt:
• Schönheitsreparaturklauseln, mit denen die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter in der Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (was bei standardisierten Mietverträgen der Regelfall ist) abgewälzt wird, sind unwirksam, wenn die Wohnung dem Mieter zu Mietbeginn unrenoviert überlassen wurde und der Mieter vom Vermieter keinen angemessenen Ausgleich für die Übernahme einer unrenovierten Wohnung erhalten hat.
• Quotenabgeltungsklauseln, mit denen dem Mieter in der Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auferlegt wird, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen nach dem in der Schönheitsreparatur-Klausel festgelegten (flexiblen) Fristenplan aber noch nicht fällig sind, sind unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter renoviert oder unrenoviert überlassen worden ist.