OLG Brandenburg zum Kalkulationsirrtum
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In einer jüngst ergangenen Entscheidung – Urteil vom 25.11.2015, 4 U 7 / 14 – hatte das OLG Brandenburg über die Folgen eines rechtlich erheblichen Kalkulationsirrtums zu entscheiden. Die Klägerin hatte in einem Vergabeverfahren über Abbrucharbeiten den Zuschlag auf ihr Angebot erhalten und verfolgte mit ihrer Klage u.a. weitergehende Vergütungsansprüche wegen eines von ihr behaupteten Kalkulationsirrtums.
Diese Vergütungsansprüche hat das OLG Brandenburg im vorliegenden Fall verneint. Das OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung nochmals klargestellt, dass § 25 VOB/A 2002 keine Schutzwirkung zu Gunsten des Bieters entfaltet und deshalb kein Anspruch des Bieters aus § 241 Absatz 2 BGB i.V.m. §25 Nr. 3 VOB/A 2002 besteht, wenn der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag auf ein Angebot des Bieters mit einem unangemessen niedrigen Preis erteilt. Entsprechende Ansprüche des Bieters könnten sich allenfalls aus § 241 Absatz 2 BGB i.V.m. einem Verstoß des Auftraggebers gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Klägerin als einem potenziellem bzw. sodann beauftragtem Vertragspartner ergeben. Ein solcher Verstoß liege aber nur vor, wenn zwischen dem Wert der für den Auftraggeber erbrachten Leistung und dessen Gegenleistung eine unbillige Diskrepanz herrsche, indem der Auftraggeber den irrig kalkulierten Preis billigerweise nicht mehr als auch nur im Ansatz äquivalentes Entgelt für die erbrachte Leistung auffassen könne, vgl . dazu auch BGH – Urteil vom 11. November 2014 – X ZR 32/14. Dabei komme es vor allem auf den Gesamtpreis des Angebots und nicht auf Einzelpositionen an. Ein entsprechender Verstoß liege nicht erst dann vor, wenn durch den Zuschlag die wirtschaftliche Existenz des Bieters gefährdet sei. Ausreichend sei gemäß BGH Urteil vom 07.Juli 1998 – X ZR 17/97, wenn der Bieter durch die Vertragsdurchführung in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. November 2014 – X ZR 32/14) führt das OLG Brandenburg weiter aus, dass das gesamte vorvertragliche Verhalten unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des Einzelfalls bewertet werden müsse. Als Anknüpfungspunkte kämen dabei die Massivität des Irrtums, das Auftragsvolumen, die drohenden Nachteile und die Gewinnspanne in Betracht.
Vorliegend sah das OLG Brandenburg einen entsprechenden Verstoß als nicht gegeben an. So lag die Abweichung des Gesamtpreises des Angebots zum Gesamtpreis des nächstgünstigsten Angebots bei 10% und die Abweichung von der Kostenschätzung des Auftraggebers lag sogar unter 10 %. Weiter argumentierte das OLG Brandenburg im entschiedenen Fall, das Auftragsvolumen sei im Vergleich zu entsprechenden Losen bei anderen öffentlich ausgeschriebenen Bauvorhaben nach der Erfahrung des Senates nicht groß und der mögliche Verlust der Klägerin bleibe, auch in absoluten Zahlen betrachtet, für einen Gewerbebetrieb relativ überschaubar. Auftragsbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten seien nicht vorgetragen. Weiter berücksichtigte das OLG Brandenburg auch, dass die Auftragnehmerin die Auftragsausführung nicht ablehnte.