Wichtige Änderungen im Erbrecht durch die EuErbVO
Obwohl seit nunmehr bereits zwei Jahren in Deutschland mit der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) wichtige Änderungen im Erbrecht in Kraft getreten sind, merkt man in der erbrechtlichen Beratung und bei der Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen, dass vielen Deutschen (wie auch Menschen aus anderen Ländern in Europa, in denen die EuErbVO ebenfalls gilt) noch überhaupt nicht bewusst ist, dass sich hier relevant etwas geändert hat. Insbesondere ist vielen Menschen bislang nicht bekannt, dass der Gesetzgeber von dem länger als 100 Jahre in Deutschland geltenden sogen. Staatsangehörigkeitsprinzip, wonach man nach den Regelungen des jeweiligen Staates, dessen Bürger man ist, beerbt wird, abgerückt ist. Es gilt also nicht mehr automatisch für Deutsche bei deren Tod Deutsches Erbrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)! Das sogen. Staatsangehörigkeitsprinzip wurde also vom Gesetzgeber abgeschafft. Vielmehr werden seit Inkrafttreten der EuErbVO am 17. August 2017 Deutsche, die keine testamentarische Regelung getroffen haben (dazu nachfolgend) nach dem Recht des Staates beerbt, in dem sie zum Zeitpunkt ihres Todes ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ haben (Art. 21 EuErbVO). Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit dem formellen Wohnsitz, aber es ist natürlich klar, dass das Versterben während eines Ferienaufenthalts im Ausland nicht zu einer Anwendung des ausländischen Erbrechts führt. (mehr …)