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Kein Angebotsausschluss ohne Mindestanforderung (OLG Dresden, 05.02.2021 – Verg 4/20)

Das OLG Dresden hatte den Fall eines Angebotsausschlusses ohne Mindestanforderung zu entscheiden: Der Auftraggeber hatte im Vergabeverfahren den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre abgefragt, aber keinen Mindestumsatz gefordert. Der Bieter hatte in seinem Angebot für alle drei Geschäftsjahre als Umsatz Null Euro angegeben. Darauf schloss der Auftraggeber das Angebot mangels Eignung aus. Zu Unrecht, entschied das OLG Dresden und stellt klar:

Allein die Abfrage des Umsatzes stellt keine Mindestanforderung an einen bestimmten Umsatz oder überhaupt an eine Geschäftstätigkeit dar. Daher rechtfertigt die Angabe eines Umsatzes von Null Euro für alle drei Geschäftsjahre keinen Angebotsausschluss.

Will der Auftraggeber also den Umfang der bisherigen Tätigkeit im Rahmen der Eignungsprüfung berücksichtigen, muss er ausdrücklich entsprechende Mindestkriterien festlegen!

OLG Koblenz: Zur Festlegung des Eignungsprofils über Mindestanforderungen und der Bindung des Auftraggebers an selbst festgelegte Mindestkriterien

Der aktuelle Beschluss des OLG Koblenz vom 13.06.2012, Az. 1 Verg 2 /12 zu § 7 Abs. 5 VOL/A-EG beschäftigt sich mit der Freiheit des Auftraggebers bei der Festlegung des Eignungsprofils und mit der Bindung des Auftraggebers an selbst festgelegte Kriterien: Der Auftraggeber darf das auftragsbezogene Eignungsprofil über Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit festlegen. Er ist bei der Festlegung der Eignungskriterien weitgehend frei. Jedenfalls nach Angebotsabgabe ist der Auftraggeber an seine Festlegung gebunden. Ein Bieter, der die Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist ungeeignet.

Das OLG Koblenz bestätigt in dem Beschluss die Berechtigung des Auftraggebers zur Definition des auftragsbezogenen Eignungsprofils über Mindestanforderungen und seine Freiheit bei der Festlegung des Eignungsprofils. Es führt dazu in seinem Leitsatz u.a. aus: „Die Grenze zur Rechtswidrigkeit ist erst überschritten, wenn eine Forderung unzumutbar ist oder nicht mehr der Befriedigung eines mit Blick auf das konkrete Beschaffungsvorhaben berechtigten Informations- und/oder Prüfungsbedürfnisses dient, sondern ohne jeden sachlichen Grund ausgrenzend und damit wettbewerbsverzerrend wirkt“. Allerdings wollen die Festlegungen des Auftraggebers und deren Formulierung wohl überlegt sein, ist er doch – jedenfalls ab Angebotsabgabe – daran gebunden, auch wenn er nach Angebotsabgabe zugunsten eines einzelnen Bietes auf die Erfüllung seiner eigenen Vorgaben verzichten will.  (mehr …)