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Milieuschutz: Hänge-WC, Handtuchheizkörper, Balkone – wirklich genehmigungsfähig in Berlin?

Hänge-WC, Handtuchheizkörper und Balkone seien nach § 172 Abs. 4. S. 3 Nr. 1 BauGB in Berliner Milieuschutzgebieten nun doch wieder genehmigungsfähig, liest man seit der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2025 zu den Urteilen vom 2. April 2025 (VG 19 K 17/22 und VG 19 K 351/23) aller Orten. Wer aktuell aber einen entsprechenden Antrag stellt, bekommt (Stand 12. Juni 2025) noch eine Versagung. Wie passt das zusammen?

Kurz zum Hintergrund:

Bis zum 01. Dezember 2024 haben die Bezirke in Berlin unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob Hänge-WCs, Handtuchheizkörper und Balkone bis zu einer bestimmten Größe dem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung im Sinne von § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BauGB entsprechen und deren Einbau daher zu genehmigen sei oder nicht.

Mit den berlinweiten AV Genehmigungskriterien soziale Erhaltungsgebiete vom 18. November 2024 (ABl. 50,3667) wurden wohnwerterhöhende Merkmale grds. als nicht genehmigungsfähig eingestuft und damit eben auch Hänge-WC, Handtuchheizkörper und Balkone berlinweit weiterhin oder nicht mehr genehmigungsfähig.

Mit der Veröffentlichung der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2025 schien nun geklärt, dass Hänge-WC, Handtuchheizkörper und Balkone eben doch genehmigungsfähig seien.

Kann man als Eigentümer nun also sicher sein, dass ein Antrag für entsprechende Maßnahmen genehmigt werden?

So steht es zwar überalle. Tatsächlich ist das aber aktuell leider noch nicht der Fall. Die Bezirksämter haben 30 Tage Zeit, um über einen Milieuschutzantrag zu entscheiden. Solange die Urteile des Verwaltungsgericht in diesen 30 Tagen nicht rechtskräftig werden oder noch keine berlinweite Weisung vorliegt, dass der Einbau von Hänge-WCs, Handtuchheizkörper und der Anbau von Balkonen bis zu 4 qm in berliner Milieuschutzgebieten nunmehr genehmigt werden dürfen, werden entsprechende Anträg derzeit wohl weiter versagt.

Das kann sich aber täglich ändern. Es lohnt sich daher die Entwicklung im Auge zu behalten und aktuell anstehende Anträge darauf anzupassen. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.

 

Kein Milieuschutz bei nachträglichem Einbau von zusätzlichen Haltestellen bei Aufzügen in Altbauten – Bezirksamt Pankow unterliegt beim OVG

In Berlin gibt es in zahlreichen beliebten Wohnbezirken Erhaltungsordnungen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. BauGB. Ziel einer solchen Verordnung ist es, die Bevölkerungsstruktur zu erhalten und die Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen. Danach sind in den meisten Berliner Bezirken, so auch in Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow, der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Haltestellen bei Aufzügen nach Milieuschutz nicht genehmigungsfähig. Diese Frage stellte sich häufig, da nach den Erhaltungsverordnungen lediglich der Einbau eines Aufzugs für den 5. Stock zulässig war, nicht jedoch der Einbau von früheren Zwischenhalten. Wir hatten am 21. Mai 2012 berichtet, dass das Verwaltungsgericht Berlin dieser Beschränkung eine Absage erteilt hatte und auch die Zwischenhalte für genehmigungsfähig angesehen hat. Diese Entscheidung hat nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit seiner Entscheidung vom 31. Mai 2012  (Az OVG 10 B 9.11) ausdrücklich bestätigt. (mehr …)