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Rechtsschutz im Unterschwellenbereich

Inzwischen gibt es in einigen Bundesländern auch für Vergaben im Unterschwellenbereich vergaberechtlichen Primärrechtsschutz, und zwar in den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Rheinland-Pfalz. Allerdings müssen dazu bestimmte Wertgrenzen erreicht werden und der Anwendungsbereich der betreffenden Landesregelung muss eröffnet sein. Zu beachten sind ggf. insbesondere die abweichend zu § 134 GWB geregelten Informations- und Wartefristen. Nachfolgend kurz zu den unterschiedlichen Wertgrenzen und Fristen und einigen Verfahrensbesonderheiten. Bei weitergehenden Fragen zum Rechtsschutz im Unterschwellenbereich sprechen Sie uns gerne an.

Vergaberechtlicher Primärrechtsschutz in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt beträgt die Wertgrenze für Nachprüfungsverfahren betreffend Bauvergaben EUR 120.000 (netto) und betreffend Vergaben von Leistungen und Lieferungen EUR 40.000 (netto). Die Regelungen zum Nachprüfungsverfahren sind denen des Oberschwellenbereich weitgehend nachgebildet.  So gelten u.a. entsprechende Rügepflichten. Zu beachten ist insbesondere, dass die Informations- und Wartefrist abweichend von § 134 GWB geregelt ist. Sie beträgt für Nachprüfungen im Unterschwellenbereich sieben Werktage.

Vergaberechtlicher Primärrechtsschutz in Sachsen

In Sachsen beträgt die Wertgrenze EUR 75.000 (netto) für Bauvergaben und EUR 50.000 (netto) für Vergaben von Leistungen und Lieferungen. Die Wartefrist beträgt zehn Kalendertage, allerdings muss der Bieter innerhalb dieser Frist den Verstoß lediglich gegenüber dem Auftraggeber rügen. Hilft der Auftraggeber der Rüge nicht ab, insormiert er direkt die Nachprüfungsbehörde. Den Zuschlag darf der Auftraggeber dann nur erteilen, wenn die Nachprüfungsbehörde das Verfahren nicht binnen einer Frist von zehn Kalendertagen nach ihrer Unterrichtung unter Angabe von Gründen beanstandet.

Vergaberechtlicher Primärrechtsschutz in Thüringen

In Thüringen liegt die Wertgrenze für Rechtsschutz im Unterschwellenbereich bei EUR 150.000 (netto) für Bauvergaben und EUR 50.000 (netto) für Vergaben von Leistungen und Lieferungen. Das Verfahren ist auch hier vereinfach. Die Informations- und Wartefrist beträgt zwar nur sieben Kalendertage. Binnen dieser Frist muss der unterlegene Bieter einen Verstoß allerdings nur gegenüber dem Auftraggeber rügen. Hilft der Auftraggeber der Rüge nicht ab, informiert er selbst die Nachprüfungsbehörde. Sodann darf Auftraggeber den Zuschlag nur erteilen, wenn die Nachprüfungsbehörde das Verfahren nicht binnen einer Frist von zwei Wochen – bei begründeter Verlängerung drei Wochen – beanstandet.

Vergaberechtlicher Primärrechtsschutz in Rheinland-Pfalz

Auch Rheinland-Pfalz hat einen vergaberechtlichen Primärrechtsschutz für den Unterschwellenbereich eingeführt. Die Wertgrenze beträgt einheitlich EUR 75.000 (netto). Der Rechtsschutz ist dem oberhalb der Schwellenwerte nachgebildet. Zu beachten ist allerdings insbesondere die kurze Informations- und Wartefrist von sieben Kalendertagen. Allrdings muss der Bieter auch in Rheinland-Pfalz nur gegenüber dem Auftraggeber fristgemäß rügen. Dieser legt dann bei Nichtabhilfe die Rüge der für die Nachprüfung zuständigen Vergabeprüfstelle zur Entscheidung vor, sofern der Bieter oder Bewerber nicht auf die Nachprüfung verzichtet hat.

 

Auch Bieterfragen können Rügen sein (Vergabekammer Bund, Beschl. vom 28.05.2020 – VK 1-34/20)

Vorsicht bei als Bieterfragen getarnten Rügen! Auch Bieterfragen können Rügen sein, wenn inhaltlich ein Vergaberechtsverstoß gerügt und Abhilfe begehrt wird.

Der VK Bund lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Ein Bieter rügte nach Mitteilung gem. § 134 GWB erfolglos, dass sein Angebot nicht das wirtschaftlichste sei und der Zuschlag an ein anderes Unternehmen erteilt werde. Die Vergabekammer wies seinen dagegen gerichteten Nachprüfungsantrag wegen Unzulässigkeit gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB zurück. Der Bieter hatte die im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Verstöße nach Auffassung der Vergabekammer nämlich bereits in einem früheren Stadium des Vergabeverfahrens gegenüber der Vergabestelle gerügt. Zwar hatte der Bieter seine Eingaben gegenüber der Vergabestelle nicht ausdrücklich als „Rügen“ bezeichnet und seine Darstellung jeweils mit der Frage „Wie stellt sich [die AG] im Wettbewerbsverfahren verantwortlich zu dieser Problematik?“ beendet. Die Vergabekammer qualifizierte diese Eingaben aber jeweils als Rügen. Sie begründete dies wie folgt:

Die Frage, ob eine Eingabe eine Rüge i.S.d. § 160 Abs. 3 GWB darstelle, sei objektiv zu beurteilen und stehe nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten. Unerheblich sei, ob der Bieter die Rüge in Form einer Frage formuliere, sofern sich aus dem Inhalt der Frage ergebe, dass der Antragsteller die Vorgehensweise der Vergabestelle für vergaberechtswidrig hält und Abhilfe begehrt. Anderenfalls ermögliche dies dem Bieter ein „Taktieren“. Der Bieter könne nämlich sonst mit dem Argument, bisher habe er nur Fragen gestellt, aber keine Rüge erhoben, mit einer „echten“ Rüge zuwarten, ob er den Zuschlag erhalte oder nicht. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Der Entscheidung ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und der Verfahrensbeschleunigung zustimmen. Der Bieter soll sich nicht durch geschickte Formulierung einer Beanstandung der Rechtsfolge des § 160 Abs. 3 GWB entziehen können.  Allerdings bedeutet dies für den Bieter, dass er diesen Aspekt bereits im Rahmen der Entscheidung über eine Bieterfrage berücksichtigen sollte.

BGH stärkt Bieterschutz im Nachprüfungsverfahren bei Untätigkeit der Vergabekammer (BGH, Beschl. v. 14.7.2020 – XIII ZB 135/19)

Der BGH stärkt Bieterschutz im Nachprüfungsverfahren bei Überschreitung der Entscheidungsfrist durch die Vergabekammer: Die Vergabekammer hatte versäumt, die zur Entscheidung vorgesehene Fünf-Wochen-Frist gem. § 167 Absatz 1 GWB zu verlängern. Die Rechtsfolge eines solchen Versäumnisses wurde bis zur BGH-Entscheidung uneinheitlich beantwortet. Teilweise wurde vertreten, dass damit der Nachprüfungsantrag automatisch als abgelehnt gilt mit der Folge, dass die Vergabekammer inhaltlich gar nicht mehr über den Nachprüfungsantrag entscheiden kann.

Der BGH folgte dieser Auffassung nicht: Der Nachprüfungsantrag gilt gemäß BGH mit Ablauf der Frist des § 167 Absatz 1 GWB nur dann als abgelehnt, wenn der Antragsteller innerhalb der Notfrist des § 172 Absatz 1 GWB sofortige Beschwerde einlegt.

Der BGH argumentiert mit der Gesetzesbegründung zur wortgleichen Vorgängervorschrift wie folgt:

Der Gesetzgeber wollte dem Antragsteller eines Vergabenachprüfungsverfahrens mit § 171 Abs 2 GWB ein Instrument zur Verfahrensbeschleunigung an die Hand geben und nicht den Rechtsschutz für Bieter beschränken. Auch wäre die Fiktion einer Antragsablehnung ohne entsprechende Belehrung des Antragstellers problematisch, da im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer kein Anwaltszwang herrscht.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Mit dieser Entscheidung wurde der Rechtsschutz der Bieter gestärkt. Allerdings lenkt der Beschluss die Aufmerksamkeit auf die derzeit vielerorts bestehende Überlastung bzw. Unterbesetzung der Vergabekammern. Hierdurch findet der im Vergabenachprüfungsverfahren geltende Beschleunigungsgrundsatz in der Praxis häufig keine Anwendung. Vielmehr wird die Fünf-Wochen-Frist, in der die Vergabekammer ihre Entscheidung gemäß § 167 Absatz 1 GWB schriftlich treffen und begründen soll, häufig mehrfach verlängert.

Es bleibt zu hoffen, dass die Vergabekammern ausreichend mit Personal ausgestattet werden, damit ein für öffentliche Auftraggeber, interessierte Unternehmen und das Gemeinwesen fataler Entscheidungsstau bei den Vergabekammern vermieden bzw. abgebaut wird.