Kein Milieuschutz bei nachträglichem Einbau von zusätzlichen Haltestellen bei Aufzügen in Altbauten – Bezirksamt Pankow unterliegt beim OVG
In Berlin gibt es in zahlreichen beliebten Wohnbezirken Erhaltungsordnungen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. BauGB. Ziel einer solchen Verordnung ist es, die Bevölkerungsstruktur zu erhalten und die Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen. Danach sind in den meisten Berliner Bezirken, so auch in Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow, der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Haltestellen bei Aufzügen nach Milieuschutz nicht genehmigungsfähig. Diese Frage stellte sich häufig, da nach den Erhaltungsverordnungen lediglich der Einbau eines Aufzugs für den 5. Stock zulässig war, nicht jedoch der Einbau von früheren Zwischenhalten. Wir hatten am 21. Mai 2012 berichtet, dass das Verwaltungsgericht Berlin dieser Beschränkung eine Absage erteilt hatte und auch die Zwischenhalte für genehmigungsfähig angesehen hat. Diese Entscheidung hat nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit seiner Entscheidung vom 31. Mai 2012 (Az OVG 10 B 9.11) ausdrücklich bestätigt. (mehr …)