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Wichtige Änderungen im Erbrecht durch die EuErbVO

Dr. Markus Jakoby
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Obwohl seit nunmehr bereits zwei Jahren in Deutschland mit der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) wichtige Änderungen im Erbrecht in Kraft getreten sind, merkt man in der erbrechtlichen Beratung und bei der Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen, dass vielen Deutschen (wie auch Menschen aus anderen Ländern in Europa, in denen die EuErbVO ebenfalls gilt) noch überhaupt nicht bewusst ist, dass sich hier relevant etwas geändert hat. Insbesondere ist vielen Menschen bislang nicht bekannt, dass der Gesetzgeber von dem länger als 100 Jahre in Deutschland geltenden sogen. Staatsangehörigkeitsprinzip, wonach man nach den Regelungen des jeweiligen Staates, dessen Bürger man ist, beerbt wird, abgerückt ist. Es gilt also nicht mehr automatisch für Deutsche bei deren Tod Deutsches Erbrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)! Das sogen. Staatsangehörigkeitsprinzip wurde also vom Gesetzgeber abgeschafft. Vielmehr werden seit Inkrafttreten der EuErbVO am 17. August 2017 Deutsche, die keine testamentarische Regelung getroffen haben (dazu nachfolgend) nach dem Recht des Staates beerbt, in dem sie zum Zeitpunkt ihres Todes ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ haben (Art. 21 EuErbVO). Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit dem formellen Wohnsitz, aber es ist natürlich klar, dass das Versterben während eines Ferienaufenthalts im Ausland nicht zu einer Anwendung des ausländischen Erbrechts führt.

Allerdings müssen insbesondere Personen, die sich entschieden haben, ihren Lebensmittelpunkt für länger oder dauerhaft ins Ausland zu verlegen wie bspw. die sogen. „Mallorca-Deutschen“ und überhaupt Deutsche, die für längere Zeit oder gar für immer ins Ausland gezogen sind, wie bspw. Rentner, die Ihren Lebensabend in der Wärme anderer Länder verbringen, beachten, dass sie im Todesfall nach dem ausländischen Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21 EuErbVO) beerbt werden, also bspw. dem Recht in Florida oder dem in der Dominikanischen Republik usw. Manch einen wird das nicht interessieren, wenn er kein nennenswertes Vermögen besitzt, andere werden das womöglich gut finden, weil sie sich an die Rechtsordnung des ausländischen Staates über die Zeit gewöhnt haben, manche werden es aber auch nicht gut finden, bspw. wenn sie die Regelungen des ausländischen Erbrechts gar nicht kennen oder diese nicht ihren Vorstellungen entsprechen. Wer hier Klarheit haben und für seinen Erbfall auch für seine potentiellen Erben Klarheit schaffen möchte, welches Recht Anwendung finden soll, hat die Möglichkeit, anlässlich der Errichtung eines privatschriftlichen oder notariellen Testaments festzulegen, dass er entweder a) nach den materiellen Erbrechtsreglungen des Deutschen BGB beerbt wird oder b) nach den Regelungen des konkret festzulegenden Recht eines anderen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt seines Todes haben muss (sonst funktioniert die Variante b) nicht), auch wenn er im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wer nach den Regelungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts beerbt werden möchte, kann dies erreichen, indem er entweder kein Testament errichtet oder aber dies klarstellend in sein Testament mit aufnimmt.

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass man auch nicht mehr wie früher testamentarisch eine sogenannte Nachlassspaltung vornehmen kann, d.h. es ist grundsätzlich bspw. nicht möglich, bestimmte im Ausland befindliche Gegenstände per Testament dem ausländischen Erbrecht zu unterstellen und das übrige Vermögen in Deutschland nach Deutschem Erbrecht zu vererben, vielmehr erfolgt eine Vererbung des gesamten Vermögens eines Deutschen (und aller Personen, auf die die EuErbVO Anwendung findet) einheitlich „insgesamt“ (Art. 23 EuErbVO) nach Deutschem Recht, falls dessen Anwendung testamentarisch gewählt wurde, oder – ohne Testament – bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach dem betreffenden ausländischen Recht. (Art. 22 Abs. 1 EuErbVO).