“Umwandlungsverbot” in Berliner Milieuschutzgebieten
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Bereits im Januar hatte der Berliner Senat angekündigt, eine Verordnung zur Genehmigung der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen einführendie Voraussetzungen einzuführen. Nun hat der Senat laut seiner Presseerklärung vom 3. März 2015 die Ankündigung umgesetzt und eine solche Umwandlungsverordnung erlassen (Quelle). Die Veröffentlichung steht noch aus. Die Verordnung betrifft alle Wohnungen in einem Milieuschutzgebiet, derzeit also ungefähr 160.000 Wohnungen in insgesamt 21 Milieuschutzgebieten in Berlin. Die Milieuschutzgebiete liegen in den beliebtesten Berliner Wohnlagen, insbesondere im Prenzlauer Berg, Friedrichshain-Kreuzberg und Schöneberg.
Bereits bisher waren in den Berliner Milieuschutzgebieten bei geplanten Baumaßnahmen besondere Vorgaben zu beachten, die in den einzelnen Bezirken unterschiedlich ausgestaltet waren. Eine Teilung in Wohneigentum war aber bislang nicht genehmigungsbedürftig. Mit der Verordnung wird das nun anders. Eigentümern und Erwerbern von Grundstücken, die eine Teilung in Wohneigentum planen, werden nun erhebliche Beschränkungen auferlegt.Dabei ist wichtig zu wissen, dass es sich bei der Verordnung nicht um ein absolutes Verbot zur Aufteilung nach Wohneigentumsgesetz handelt, was der häufig verwendete Begriff “Umwandlungsverbot” naheliegt. Eine solche Umwandlungsverbotverordnung wäre von § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB nicht gedeckt. Eine Umwandlungsverordnung kann aber festlegen, dass vor einer Umwandlung in Eigentumswohnungen die Genehmigung dafür bei dem zuständigen Bezirksamt eingeholt werden muss. Nach welchen Kriterien die Bezirksämter diese Anträge bearbeiten werden, bleibt abzuwarten. Klar ist aber: Die gesetzlichen Mindestvorgaben in § 172 BauGB müssen dabei beachtet werden.
Näheres zum Milieuschutz unter:
Milieuschutz in beliebten Bezirken von Berlin – Tücken beim Kauf einer Eigentumswohnung