WEG-Recht – Stimmrecht bei eigenmächtiger Teilung von Wohneigentum
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Mit seiner Entscheidung vom 27. April 2012 hat der BGH ( V ZR 211/11) sich erneut mit einer für die Praxis sehr relevanten Frage bei Wohnungseigentümergemeinschaften beschäftigt und seine Entscheidung von 1978 (BGHZ 73, 150 ff.) bestätigt. Danach mag zwar “aus eins mach zwei” durch eigenmächtige Teilung für das Wohneigentum gelten, nicht aber für das gesetzlich vorgesehene Pro-Kopf-Stimmrecht des Eigentümers in der WEG-Versammlung. Dies gilt nach dem BGH insbesondere auch dann nicht, wenn der teilende Eigentümer an zwei verschiedene Dritte veräußert und die Veräußerungen jeweils mit Zustimmung des Verwalters erfolgt sind.
So hat der BGH in seinen Leitsätzen festgestellt:
“a) Teilt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglich auf und veräußert die neu geschaffenen Einheiten an verschiedene Dritte, entstehen bei Geltung des Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 24. November 1978 V ZB 2/78, BGHZ 73, 150 ff.).
b) Die Zustimmung des Verwalters zu einer solchen Teilveräußerung aufgrund eines in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses führt nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.”
Die neuen Wohneigentümer müssten sich also jeweils einigen, um so dann eine Stimme für beide gemeinsam abzugeben. Diese Problematik lässt sich durch die inzwischen häufig anzutreffende Regelung der Stimmrechte nach Miteigentumsanteilen umgehen.