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Nun auch das OLG Hamm: „Provision 3,57 %“ in Internetanzeige soll als eindeutiges Provisionsverlangen ausreichen!

Christoph Michelsburg
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Der Bundesgerichtshof hat, bezogen auf Anzeigen im Internet, in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 die Angabe „Provision 7,14 %“ direkt unter der Angabe der Vermarktungsart (Kauf) und des Kaufpreises als hinreichendes Provisionsverlangen gegenüber einem Kaufinteressenten angesehen. Diese Angabe lasse sich nicht (auch) als bloßer Hinweis darauf missverstehen, dass der Makler im Erfolgsfalle von dem Verkäufer eine Provision in entsprechender Höhe zu beanspruchen habe. Denn es sei nicht ersichtlich, welches Interesse ein Makler daran haben könne, dem Kaufinteressenten – ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestehe – zu offenbaren, ob und in welcher Höhe er eine Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer getroffen habe. Bei einer solchen, auf den wesentlichen Inhalt eines Maklervertrages beschränkten Anzeige sei vielmehr ohne weiteres erkennbar, dass der Makler auch und gerade mit demjenigen in vertragliche Beziehungen treten wolle, der sich als Kaufinteressent an ihn wendet. Eine abweichende Annahme sei nur dann gerechtfertigt, wenn etwa sonstige Umstände oder Hinweise in der Anzeige die Vermutung nahe legten, es sei nicht an das Provisionsverlangen des Maklers gegenüber den möglichen Käufern gedacht. Der bloße Umstand, dass der Makler bereits in vertraglicher Beziehung mit dem Verkäufer stehe, genüge dabei nicht (BGH, Urt. v. 03.05.2012 – III ZR 62/11, NJW 2012, 2268; vgl. hierzu: Michelsburg, „Konkludenter Maklervertrag: Wie eindeutig muss das Provisionsverlangen sein?”, Info M, 6-7/12, S. 284).

So entschied nun auch das OLG Hamm – ebenfalls bezogen auf Internetanzeigen (im konkreten Fall Immobilien Scout 24). Aus der Sicht eines Kaufinteressenten läge nach allgemeinem Verständnis auf der Hand, einen auf einer derart gestalteten Internetseite enthaltenen Hinweis auf die Fälligkeit einer Maklergebühr bei Zustandekommen eines notariellen Kaufvertrags nicht als bloße Mitteilung über eine bereits getroffene Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer anzusehen. Der Hinweis „Provision 3,57 %“ reiche demnach als eindeutiges Provisionsverlangen aus (OLG Hamm, Urt. v. 21.06.2012 – I-18 U 17/12 und 18 U 17/12).

Ob diese Rechtsprechung in Zukunft auch auf (ausgedruckte oder als PDF übermittelte) Exposés übertragen wird und wie sich diesbezüglich die Gerichte positionieren werden, bleibt abzuwarten.