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Pflichtteilsverzicht höchstpersönliches Rechtsgeschäft

Dr. Markus Jakoby
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Beschluss vom 21.06.2011 – 3 Wx 56/11 die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt, wonach bei Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags der Erblasser im Unterschied zu der auf den Pflichtteil verzichtenden Person sich weder im Willen noch in der Erklärung als solcher vertreten lassen kann (sogen. höchtspersönliches Rechtsgeschäft). Das ergibt sich klar aus § 2347 Abs. 2 Satz BGB. Umso erstaunlicher ist, dass es gleichwohl dieser gerichtlichen Entscheidung bedurft hat. Hintergrund war, dass der Sohn des Erblassers in ein und derselben Urkunde sowohl den Pflichtteilsverzicht im eigenen Namen und als vollmachtloser Vertreter seines Vaters  als auch die Übertragung einer Immobilie von dem Vater auf sich erklärte. Das Verhalten war offenbar auch abgestimmt. Der Vater genehmigte später die Erklärung des Sohnes unterschriftsbeglaubigt. Das Gericht wies allerdings zurecht darauf hin, dass die vollmachtlose Vertretung unwirksam war und auch die Genehmigung des Vaters in unterschriftsbeglaubigter Form formunwirksam war, da der Pflichtteilsverzichtsvertrag insgesamt der notariellen Beurkundung bedarf (§ 2348 BGB).

In der erbrechtlichen Beratungspraxis fällt immer wieder auf, dass das Formerfordernis aus § 2348 BGB und das Erfordernis der Höchstpersönlichkeit aller Arten von Erbverzichtsverträgen in vielen Bevölkerungskreisen nicht bekannt ist und auch der eine oder andere Rechtsberater darüber stolpert. Es kommt immer wieder vor, dass anlässlich von Zuwendungen bspw. von Eltern an einzelne von mehreren Abkömmlingen mit diesen formunwirksame mündliche oder schriftliche Vereinbarungen treffen, dass damit im Gegenzug auf das spätere Erbrecht „verzichtet“ werde. Davor kann nur sehr eindringlich gewarnt werden, da andernfalls der spätere Rechtsstreit sozusagen vorprogrammiert ist. Wenn es um Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsregelungen geht, sollte also immer ein qualifizierter Rechtsanwalt oder Notar aufgesucht werden.

Da die Übertragung ausweislich der Urkunde „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ erfolgen sollte, hat das Gericht zurecht auch die Immobilienübertragung als solche, die als solche nicht höchstpersönlich erfolgen musste, als unwirksam eingestuft, da sie nicht isoliert erfolgen sollte  (§ 139 BGB).