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Kammergericht Berlin – Was muss eine ausländische juristische Person beim Grundbuchamt für die Eigentumseintragung vorlegen?

Dr. Lotte Herwig
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Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 22.05.2012 (Az  1 W 163/11)
festgehalten, welche Nachweise eine ausländische juristische Person beim Grundbuchamt vorlegen muss, um als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden. Bei der Entscheidung des Kammergerichts ging es um die erforderlichen Nachweise für einen dänischen Verein. Da es in Dänemark kein dem deutschen Vereinsregister vergleichbares Register und für die Vereinsgründung keine besonderen Formvorschriften gelten, wäre es unmöglich gewesen, die Existenz des Vereins durch öffentliche Urkunden gemäß § 29 GBO nachzuweisen.

Das Kammergericht hat für diese Fälle entschieden:

„Erwerbsfähigkeit und Vertretungsberechtigung können […] bei ausländischen Gesellschaften abweichend von § 29 GBO nachgewiesen werden, wenn das ausländische Recht kein beweiskräftiges Register kennt und es nach der betreffenden Rechtsordnung auch sonst keinen vollständigen Beweis durch öffentliche Urkunden gibt (Hertel, a.a.O., Einl L, Rdn. 79; Bausback, a.a.O., 266; Reymann, a.a.O., 96). Dem Grundbuchamt sind die nach dem ausländischen Recht möglichen Nachweise vorzulegen, die dann aber auch ausreichen (Hertel, a.a.O.).“

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE216752012&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10